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Datenschutz

Für die Daten des Versicherten wird mit der elektronischen Gesundheitskarte genau festgelegt, wer auf welche Daten mit welchen Rechten zugreifen darf. Außer dem Inhaber der Gesundheitskarte können Heilberufler gemeinsam mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis die vom Versicherten zugelassenen Daten lesen. Der Heilberufsausweis verfügt über eine qualifizierte elektronische Signatur des Karten-inhabers. Das bedeutet, dass Daten, die ein Arzt elektronisch verschickt, elektronisch rechtssicher signiert werden. So lässtes sich zum Beispiel feststellen, von wem ein Arztbrief stammt und ob darin enthaltene Daten nach dem Abschicken noch verändert worden sind. Patientendaten werden grundsätzlich verschlüsselt gespeichert.


Nur mit Hilfe eines elektronischen Heilberufsausweises lassen sich diese Daten entschlüsseln.
Grundsätzlich werden Daten nur mit der Zustimmung des Versicherten gespeichert.

Der Versicherte hat also die Wahlund nicht etwa die Pflicht, den verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten zuzustimmen.
Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.


Der Datenschutz spielt also bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte eine sehr wichtige Rolle. Die Versicherten geben sensible Informationen preis. Diese Informationen sind für den Arzt und Apotheker sehr wichtig und helfen in der Zukunft die Gesundheitsversorgung grundlegend zu verbessern. 

 

Aus der Buchreihe Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterHealth Academy bieten wir Ihnen mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber einen Download des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zum Thema

PDF Download "Die elektronische Gesundheitskarte und der elektronisiche Arztausweis aus Sicht des Datenschutzes" .