11.325 VersicherteMit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte wird für die Versicherten die Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Behandlung optimiert. Maßgebliche Vorteile sind dabei die Arzneimittelsicherheit, die Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten, die Optimierung von Arbeitsprozessen und die Erhöhung der Leistungstransparenz. Zum Lesen von gespeicherten Daten ist mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich ein Heilberufsausweis und das Einverständnis des Versicherten erforderlich. Der Versicherte entscheidet selbst, welche Informationen, mit welchem Umfang und welchem Inhalt gespeichert werden sollen. Lediglich das elektronische Rezept ist eine Pflichtanwendung.
Im § 291a SGB V ist das Anwendungsspektrum, welches in der Endstufe erreicht werden soll, festgelegt. |